Alexandre Mérignhac (1857-1927) – eine Stimme des internationalen Friedens


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Offizier der Ehrenlegion, Offizier des öffentlichen Lehre, Ritter des landwirtschaftlichen Verdienstes, Kommandeur des Ordens von Isabelle la Catholique, Ritter der italienische Krone ; die Auszeichnungen sind zahlreich, aber der Blick scheint melancholisch. Für denjenigen, der sich vor sein Portrait, aufhält, bietet Alexandre Mérignhac, der heute fast in Vergessenheit geraten ist, ein kontrastreiches Bild, denn seinerzeit sowohl national als auch international geehrt, erlebte er zugleich viele Enttäuschungen in seinem ständigen Kampf, wenn nicht zugunsten einer vollständigen Ausrottung des Krieges, so doch zugunsten seiner Kodifizierung und der Einrichtung internationaler Friedenssicherungsgremien.

Der am 21. Januar 1857 in Toulouse geborene Anwaltssohn verteidigt im Alter von 20 Jahren seine Doktorarbeit über das Folgerecht durch Hypothek im römischen und französischen Recht, bevor er seinerseits Rechtsanwalt am Berufungsgericht Toulouse wurde. 1884 erhält er die agrégation (Lehrbefähigung) in Rechtswissenschaften und ist zunächst in Bordeaux, dann in Aix-en-Provence tätig, bevor er 1887 in die juristische Fakultät von Toulouse eintritt. Am 4. April 1892 erhält er den Lehrstuhl für Internationales Privatrecht ein, bevor er am 4. April 1903 für den Lehrstuhl für Internationales Öffentliches Recht wechselt, bis er am 1. November 1924 in den Ruhestand tritt.

Neben seinem Lieblingsfach unterrichtet er koloniale Gesetzgebung und Wirtschaft, bietet ergänzende Kurse in Verwaltungs-, Politik- und Wirtschaftsrecht an und organisiert „über zwanzig Jahre“ Konferenzen „zu Fragen des Völkerrechts“ für Offiziere der Garnison von Toulouse. Aus pädagogischer Sicht wird ein „reichhaltiges Wort“, ein „schneller, unaufhörlicher Fluss“, hinter welche die Angst zu vernehmen ist, „nicht alle Gedanken, die im Innern strömen, ausdrücken zu können“, durch eine „klare“ oder sogar „klangvolle“ und „stark gestempelte“ Stimme kompensiert, die auch in den „größten Amphitheatern“ hörbar ist. Wetten wir jedoch, dass trotz „ideenreicher Vorlesungen“ und „oft origineller Entwürfe“, sein Stil der Lehre für manche Studenten ; die den Notizentechnik nicht ganz beherrschen, gefürchtet wurde. Er wird 1890 zum Mitglied der Académie de législation in Toulouse gewählt. Später wird er 1904 Vizepräsident und 1905 Präsident derselben Institution. Parallel schreibt er für die Revue du droit public et de la science politique in Frankreich und im Ausland und wird 1904 assoziiertes Mitglied der Revue générale de droit international public. Er wird zu einer der prägendsten Figuren der Zeitschrift. Als produktiver Autor publiziert er in der ersten Phase seiner Karriere umfangreiche Bände über Privatrecht, und schreibt bis zu seinem Ruhestand eine Reihe von Artikeln. Hinzu kommen 1897 eine Theoretische und praktische Abhandlung über internationale Schiedsgerichtsbarkeit, die vom Institut de France gekrönt wird ; 1903 eine Abhandlung über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges ; 1905-1912 eine Abhandlung des internationalen öffentlichen Rechts in drei Bänden, von denen er kurz vor seinem Tod die dritte Auflage vorbereitete. Als ständiger Beobachter und Analyst der großen internationalen Ereignisse seiner Zeit befasst er sich auch unmittelbar mit den Ergebnissen der Haager Konferenz, die von Mai bis Juli 1899 stattfindet und zum Ziel hat, „der stetiger Aufrüstung ein Ende zu setzen und nach Wegen zu suchen, Katastrophen, die die ganze Welt bedrohen, zu verhindern“. Er verabschiedet verschiedene Konventionen über das Kriegsrecht und die friedliche Beilegung internationaler Konflikte, darunter die Schaffung des Ständigen Schiedshofs und das Verbot von Luftangriffen. Die Schlussakte wird – unnötigerweise wird die Zukunft dies auf grausame Weise beweisen – von Vertretern von 27 Staaten unterzeichnet, darunter Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Italien, das Osmanische Reich, die Vereinigten Staaten von Amerika, Serbien, Bulgarien usw. Die Geschichte wird leider zeigen, dass dies Ab 1900 veröffentlichte Mérignhac die Internationale Friedenskonferenz, ein fast 500-seitiges Werk, das aus einer „historischen, exegetischen und kritischen Untersuchung der Arbeiten und der Resolutionen der Haager Konferenz von 1899“ besteht. 1903 folgten die Gesetze und Gebräuche des Krieges auf Erden nach dem modernen Völkerrecht und der Kodifizierung der Haager Konferenz von 1899.Mérignhac begnügt sich jedoch nicht damit, Texte detailliert zu studieren und zu interpretieren. Als wahrer Aktivist ist er auch bestrebt, Praktiken zu untersuchen, die gegen das „Völkerrecht“ verstoßen, um sie sofort anzuprangern : Etwa England im Jahr 1901 während des Transvaal-Krieges oder des Burenkrieges, dessen junger Unterleutnant Winston Churchill nebenbei als Reporter auftritt, um einen als unzureichend erachteten Sold besser aufzurunden, während der Toulouser Professor auf die dort begangenen Verbrechen gegen Frauen, Kinder, Kranke, Verwundete und Gefangene hinweist („Die englischen Praktiken des Landkriegs“, Allgemeine Zeitschrift für Völkerrecht, 1901) ; 1904 diejenigen Japans, die ohne vorherige Kriegserklärung russischer Schiffe versinken („Die Japaner und das Völkerrecht“, Tagebuch der Debatten vom 4. März 1904).

Mit dem Schreiben verbindet Alexandre Mérignhac die Aktion. Ohne sich um das Risiko möglicher diplomatischer Auswirkungen und, nebenbei bemerkt, negativer Folgen für seine Karriere, engagiert er sich gegen England, das im Süden Afrikas „gegen alle Regeln des allgemeinen Völkerrechts verstoßen hat“, gründete und präsidierte er das Regionalkomitee für die Unabhängigkeit der Buren. Als Initiator der Association toulousaine de la paix (Toulouser Verein für Frieden) Peace Association im Jahr 1900 beruft er einen nationalen Kongress ein, der im Oktober 1902 in Toulouse „mehr als 50 friedliche französische Gesellschaften und mehr als 100 Gruppen von Mitgliedern verschiedener Orden“ zusammenbringt. Ziel ist es, durch den Zusammenschluss der beiden Parteien ihre Stimme durch die Initiierung internationaler Kongresse zu stärken. Denn „weil ihre moralische Autorität überwiegt“ und „das Völkerrecht in bestimmten, sicheren Grundlagen fehlt“, ist es die Pflicht der Juristen, Druck auf die Regierenden auszuüben, denn „das Recht kann und muss unaufhörlich auf die Politik einwirken“. Und wo könnte er sich besser ausdrücken als in den Schiedsverträgen ? Letztere dürfen sich im Übrigen nicht darauf beschränken, von Fall zu Fall bestimmte Streitigkeiten zu regeln, wie dies traditionell üblich ist. Der Aufbau und die Aufrechterhaltung eines möglichst dauerhaften Friedens gebietet die „Schiedsklausel“, die sich nicht damit begnügen darf, eine außerordentliche Regelung zu sein, die nur im Falle von Schwierigkeiten IM Rahmen eines Vertrags eintretten. Diese muss unbedingt „allgemeine Gültigkeit haben“ und zwingend sein für „alle künftigen Anfechtungen, ohne Ausnahme“. Darüber hinaus ist auch „die Herstellung von permanenten Schiedsverträgen“ notwendig, die im Grunde „nichts anderes als allgemeine Schiedsklausel“ sind. Letztendlich muss das, was noch „nur zufällig und fakultativ“ ist, verallgemeinert und „in eine internationale Organisation umgewandelt werden“. Darüber hinaus wird im Falle einer Rechtsverletzung ein internationales Gericht vorbehaltlich der Berufung aufgefordert, nach Ablauf einer Frist, gefolgt von einer Aufforderung, und einer zweiten Frist, vollstreckbare Urteile zu erlassen. Erst am Ende dieses Vertrages wird der Staat, zu dessen Gunsten die internationalen Richter das Recht gesprochen haben, „ermächtigt werden, mit seinen eigenen Kräften den Krieg zu erklären, erhöht um ein Kontingent, das von den anderen Staaten bereitgestellt wird und stark genug ist, um jeden Widerstand unmöglich zu machen“.

In Anerkennung seines vielfältigen Engagements wird er zu Beginn des 20. Jahrhunderts von Professor André Weiss ausgezeichnet, der nach dem Krieg Vizepräsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Den Haag ist und in ihm bereits „einen der Führer der friedlichen Bewegung in unserem Land“ sieht. Er genießt eine gewisse Berühmtheit, die weit über den Kreis seiner Kollegen hinausgeht, und wird sogar 1909 und erneut 1913 für den Friedensnobelpreis vorgeschlagen. Das heißt jedoch nicht, dass er zu den radikalen Pazifisten gehört. Mérignhac setzt sich zwar für die Begrenzung der Rüstung und die Erforschung aller Rechtswege ein, die den Einsatz von Gewalt verhindern können, lehnt aber „utopische Projekte“ ab, die auf eine totale Abrüstung abzielen : „Wo die Vernunft versagt hat, bleibt nur noch die Gewalt, die vollkommen legitim wird, wenn sie sich in den Dienst des Rechts stellt“. Er setzt jedoch verschiedene Grenzen, da er es notwendig hält, „sie dem Angriff anzupassen“ und „nicht zum Vorwand für ehrgeizige Forderungen werden darf“. Es gibt einen gerechten Krieg, einen Rechtskrieg, und „der legitimste ist der, der die Erhaltung des nationalen Territoriums oder seine Rückeroberung zum Ziel hat, wenn es zu Unrecht entführt wurde“. Man denkt hier unweigerlich an die Frage des Elsass-Lothringens. Während die meisten Pazifisten in der Gewährung der vollen Autonomie innerhalb der deutschen Staaten an das Reichsland Elsaß-Lothringen eine praktikable Lösung sehen wollen, ist seiner Meinung nach nur das Plebiszit “menschlich, rational und rechtlich zulässig”. Was angesichts der vorhersehbaren Ergebnisse im Falle einer direkten Konsultation der Bevölkerung in Elsässer-Lothringen auf eine Rückkehr zum Zustand vor 1871 hinauslaufen würde – ein Zustand von dem man bezweifeln darf, dass sie von Deutschland akzeptiert werden würde. Daher „kann Frankreich nicht entwaffnen“ und „muss sich weigern, diesen Weg zu beschreiten, solange die Frage anhängig ist“, denn „die Entwaffnung in ihrem Zustand wäre ein Verbrechen des Vaterlandes“.

In jedem Fall, jetzt und mehr denn je, „der kleinste Vorfall könnte das Signal für einen allgemeinen Krieg sein“. Dieser befürchtete Vorfall ereignete sich am 28. Juni 1914 in Sarajevo mit der Ermordung des österreichisch-ungarischen Thronfolgers. Am 2. August rief Frankreich die Mobilisierung aus, und am 4. trat es in den Krieg ein. Nachdem er 1882 seinen Militärdienst mit dem Rang eines Unterleutnants beendet, tritt Mérignhac 1889 in den militärische Verwaltungs- und Versorgungsdienststelle und ab 1905 in das Versorgungskomitee der Haute-Garonne ein. Obwohl er 57 Jahre alt ist, „wechselt er sein rotes Kleid gegen die blaue Uniform“, und ist fortan Militärunteroffizier, bevor er ab Ende 1917 in der Militärverwaltung der 17. Region wechselt. Von da an engagiert er sich im Dienste seiner Mitbürger und „selbst vor allen Gerichten die heikelsten Fragen der Requisitionen vorbringen, da er nicht will, dass, wenn er es verhindern kann, unzüchtige Geschäftsleute sich leicht bereichern, während unsere Soldaten ihr Leben geben“. Ein anderer, prosaischerer Aspekt seiner Arbeit besteht im „Halten von Vorträgen, um die Soldaten dazu zu bringen, für den Kriegsanleihe Gold abzugeben.“ Diese Rolle ist eine neue Facette seiner energischen vielgestaltigen Persönlichkeit. Er erfüllt diesen Auftrag zugunsten von Kriegsanleihen so gut, dass er „in wenigen Wochen die Zahlung von mehreren zehntausend Francs auslöste“.

Der Konflikt, den er als „einen schrecklichen Schock, eine gigantische Hekatombe“ vorausgesagt hatte, führt offensichtlich zu einer Verschärfung seiner Äußerung, die umso deutlicher ist, als es hier seine Ideale sind, die mit Füßen getreten werden. Es geht nicht mehr darum, Verstöße gegen grundlegende Prinzipien zu verhindern, sondern sie energisch zu bestrafen. So erwägt er 1917 in dem mehr als 50-seitigen Artikel „Über die Sanktionierung von Völkerrechtsverletzungen, die während des europäischen Krieges von den Mächten Zentraleuropas begangen wurden“ in der „Allgemeinen Zeitschrift für Völkerrecht“, Maßnahmen, die am Ende des Konflikts gegen Deutschland und seine Verbündeten ergriffen werden müssen. Was die Kriegsverbrecher anbelangt, so müssen „ausnahmslos alle Schuldigen strafrechtlich verfolgt werden“, wobei die wichtigsten vor ein Gericht mit internationaler Zusammensetzung zu stellen sind. Ebendiese Lösung, wird von den Siegern von 1945 mit der Verfassung des Nürnberger Tribunals verabschiedet und im Völkerstrafrecht verankert.

Nach der Rückkehr des Friedens möchte Mérignhac optimistisch bleiben. Er bekräftigt sein Glaubensbekenntnis. “Vertrauen wir darauf, dass die gute Sache am Ende siegen wird […]. Das Völkerrecht wird seine Stunde haben“, schreibt er im Vorwort eines 1918 erschienenen Buches mit dem Titel„ Die unerbittlichen Verbrechen, Zivilisation und Barbarei“.Aber sofor kommt sein Leitmotiv zurück : „Sein Hauptmangel besteht darin, dass angemessene Sanktionen fehlen“. So hämmert er vehement in dem 1919 erschienenen deutschen Wirtschaftskrieg, „Im Moment muss Deutschland zur Rechenschaft gezogen werden“. Das Komitee zur Verteidigung des Völkerrechts, dem er angehört, hat die Hauptaufgabe, „die Stigmatisierung der von den Deutschen im Krieg begangenen Schandtaten“. Doch ist es nicht ausreichend, wer als schuldig erachtet wird, im Nachhinein zu sanktionieren. Es muss daher Sache der „siegreichen Alliierten“ sein, das Völkerrecht mit den „notwendigen Sanktionen“ auszustatten, damit die Menschheit nie wieder mit Katastrophen konfrontiert ist, die mit denen vergleichbar sind, die sie gerade erleiden musste. Der pazifistische Spruch „La der des ders“ (Die letzte der letzte), der sich nach dem Krieg verbreitet, läuft sonst Gefahr, folgenlos zu bleiben. Aber die Stimme von Alexandre Mérignhac, wenn sie zwar hörbar ist und bezüglich den Sanktionen gegen Deutschland Einfluss hat, wird in Hinsicht auf seinen anderen Empfehlungen nicht gehört, selbst innerhalb des von Georges Clemenceau in Januar 1919 ins Leben gerufene Juristischen Komitee, den Merignhac angehört und das die Aufgabe hat, Bewertungen über die Arbeit der Friedenskonferenz abzugeben.

Doch wird Mérignhac nicht Müde, auf bestimmte rechtliche Aspekte zu Warnen. Etwa in einem Artikel „Abrüstung. Die Friedensverträge von 1919-1920. Die Washingtoner Konferenz von 1921-1922“ das 1922 in der Revue générale de droit international public (Allgemeinen Zeitschrift für internationales öffentliches Recht) erscheint. Wenn der Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 eine drastische Reduzierung der deutschen Streitkräfte vorschreibt, „werden die Abrüstungsbestimmungen […] ständig vom besiegten Deutschland, der sich verpflichtet hat, sie einzuhalten, ständig umgangen“. „Man weiß, was der deutsche Treu und Glauben wert ist.“ Mehr noch nach kann jeder aufmerksamen Beobachter unschwer feststellen, dass Deutschland seine Wiederbewaffnung durch „verschiedene Organisationen, deren Zweck sorgfältig verborgen wird, organisiert“. Wie wir wissen, wird die Geschichte ihm Recht geben. Mit dem Versailler Vertrag darf Deutschland keine Luftwaffe mehr haben. Dennoch trainiert die Weimarer Republik zunächst Kriegspiloten in den Schulen der Zivilluftfahrt und später, in Anwendung einer geheimen Klausel des 1924 mit der Sowjetunion geschlossenen Rapallo-Vertrags werden bis 1933 Piloten auf Kampfflugzeuge auf der einsatzfähigen Basis von Lipetsk ausgebildet. Ihrerseits sind die Landstreitkräfte auf 100.000 Mann begrenzt und die Produktion von schwerer Artillerie, Panzern und Kampfgas ist verboten. In diesem Kontext wird die Weimarer Republik die Unruhen, die ihr politisches Leben kennzeichnen, ausnutzen, um die Zahl der Soldaten rasch zu erhöhen und deren Ausbildung verbessern : nach dem Putsch von 1920 werden die „Freikorps“ inoffiziell ins Heer integriert. Unter dem Namen Sicherheitspolizei wird eine regelrechte parallele Armee geschaffen. Die Grauzonen des Versailler Vertrags werden ausgenutzt, um 40.000 Unteroffiziere eine Offiziersausbildung zu geben. Hitlers Putschversuch von 1923 wird als Vorwand genutzt, um von der Sowjetunion die Schaffung von zwei Militärschulen auf seinem Territorium zu erreichen usw.

Die von Präsident Wilson gewollte Existenzberechtigung des Völkerbundes, um nun „den Krieg zu verhindern und… alle Staaten in gutem Glauben in einer möglichst engen Union zu vereinen“, ist daher gefährdet. Die Vereinigten Staaten wollen kein Mitglied davon sein, während Deutschland, ohnehin von den internationalen Gesellschaft ausgeschlossen ist, davon ausgeschlossen ist, solange es nicht „das Bedürfnis verspürt, sich wirklich demokratische Institutionen zu geben und auf alle kriegerischen Bestrebungen zu verzichten“. Außerdem und vor allem scheinen ihm die Aktionsmittel die der Union zugestanden wurden, zu begrenzt, sodass sie im Endeffekt machtlos bleibt. In erste Linie werden folgende Schwachstellen unterstrichen : die Notwendigkeit einstimmiger Beschlüsse ; das „Fehlen hinreichend klarer und präziser Maßnahmen zur Verhinderung des Ausbruchs von Konflikten und zur Beilegung dieser Konflikte auf friedlichem Wege, wenn sie eintreten“ ; das Fehlen einer zuständigen Instanz, „um die militärischen und maritimen Mittel zur Erfüllung der durch den Pakt auferlegten Verpflichtungen vorzusehen und vorzubereiten und deren sofortige Wirksamkeit im Notfall zu gewährleisten“, mit anderen Worten, es geht um einer internationalen militärischen Eingreiftruppe. Stattdessen wird sich „letztlich auf einfache Empfehlungen und Ratschläge beschränkt, ohne zu beschließen, dass in letzter Instanz der Staat, der zum Krieg greifen möchte, gewaltsam daran gehindert werden soll, wenn es an einer freundschaftlichen Einigung mangelt“. Dabei ist zu erwarten, dass wirtschaftliche Sanktionen allein die widerspenstigen Staaten nicht besiegen können.

Sicherlich in der Hoffnung, Nachahmer zu machen, öffnet sich Mérignhac über seinen Sorgen auf Konferenzen – in denen seine Ausführungen unterbrochen sind von pessimistischen Wendungen wie „Hoffen wir darauf ohne zu sehr daran zu glauben“ usw. – , die er für die 167 noch nicht demobilisierten amerikanischen Soldaten ausspricht, die von Februar bis Mai 1919 an der juristischen Fakultät von Toulouse empfangen werden. Und um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, läßt er sie unmittelbar danach veröffentlichen (Vorträge an amerikanische Studenten über internationale Schiedsgerichtsbarkeit. La doctrine de Monroe. La Société des Nations). Vor dem Völkerbund, diesem „großen, schönen, großzügigen Unterfangen“, müsse man „Erfolg im Interesse der Menschheit wünschen, die auf derart grausame Weise von der Geißel des Krieges heimgesucht wird“, sagt er. Dennoch ist er von diesem Pakt mittelmäßig überzeugt ist, da er „er auf sie vielen Aspekten kritikwürdig ist“. Der General de Gaulle wird 1960 die Vereinten Nationen viel abrupter „le machin“ (das Ding) nennen. Und die Zukunft wird sowohl dem einen als auch dem anderen Recht geben.

Alexandre Mérignhac stirbt am 20. Juli 1927 in Toulouse, im Alter von 70 Jahren, in einer angespannten internationalen Atmosphäre. Im Begräbnisrede von Alexandre Mérignhac am 2. November 1927 würdigt der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Maurice Houques-Fourcade sein Kollege als „einflussreicher Theoretiker, der die Notwendigkeiten der Praxis mit den höchsten abstrakten Auffassungen zu vereinen weiß“, stellt aber bitter fest : „In seinen Schriften offenbarte er die großzügigsten Illusionen wie die des Friedens durch das Recht, von dem er sich viele Jahre zu einem der glühendsten Apostel machte“. Sie erscheinen letztlich doch nicht so chimärisch. In der Tat stellt er seinem Werk, das der Haager Konferenz gewidmet ist, eine Zitat aus dem Geist der Gesetze (Charles de Secondat) voran, das besagt : »Sich im Frieden soviel Gutes und im Kriege so wenig Böses wie möglich anzutun. »

Olivier Devaux, Professor für Rechtsgeschichte (Universität Toulouse-1-Capitole)


Literaturagaben

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Devaux Olivier, Garnier Florent, Ceux de la faculté : des juristes toulousains dans la Grande Guerre, « Étude d’histoire du droit et des idées politiques », no 24, Toulouse, France, Presses de l’université Toulouse-1-Capitole, 2017.

Garnier Florent, « Des mémoires et des hommes », dans Christian Lauranson-Rosaz, David Deroussin (dir.), Mélanges en l’honneur du professeur Nicole Dockès, Tome 2, Paris, La Mémoire du droit, 2018, p. 447‑466.

Mérignhac Alexandre, Traité théorique et pratique de l’arbitrage international : le rôle du droit dans le fonctionnement actuel de l’institution et dans ses destinées futures, Paris, France, L. Larose, 1895.

—, «  La conférence de La Haye et ses résultats  », dans Revue générale de droit international public : droit des gens, histoire diplomatique, droit pénal, droit fiscal, droit administratif, 1899, p. 879 sq.

—, La conférence internationale de la paix : étude historique, exégétique et critique des travaux et des résolutions de la conférence de La Haye de 1899, Paris, France, A. Rousseau, 1900.

—, «  De la sanction des infractions au droit des gens commises, au cours de la guerre européenne, par les empires du Centre  », dans Revue générale de droit international public : droit des gens, histoire diplomatique, droit pénal, droit fiscal, droit administratif, 1917, p. 5‑56.

—, Conférences aux étudiants américains sur l’arbitrage international, la doctrine de Monroe, la Société des Nations, Toulouse, France, Imprimerie Veuve Bonnet, 1919.

—, La guerre économique allemande, Paris, France, Sirey, 1919.

—, «  Le désarmement. Les traités de Paix de 1919-1920. La conférence de Washington de 1921-1922  », dans Revue générale de droit international public : droit des gens, histoire diplomatique, droit pénal, droit fiscal, droit administratif, 1922, p. 105‑151.

—, Traité de droit public international, [document électronique : reprod. de l’éd. en 3 vol. de 1905-1912], Paris, France, Pichon, 1995.

Mérignhac Alexandre, Martens Fedor Fedorovič, Les lois et coutumes de la guerre sur terre d’après le droit international moderne et la codification de la conférence de la Haye de 1899, Paris, France, Chevalier-Marescq, 1903.

Mérignhac Louis, Mérignhac Alexandre, Précis élémentaire de la législation et des usages toulousains entre patrons et salariés, entre propriétaires et locataires, fermiers, métayers, serviteurs urbains et ruraux, et entre voisins, Toulouse, France, A. Soubiron, 1909.

Premier congrès national des sociétés françaises de la paix. Compte rendu des travaux, résolutions et actes du congrès, Toulouse, France, Imprimerie Lagarde et Sébille, 1903.

«  Éloge funèbre Alexandre Mérignhac du 2 novembre  », prononcé par le doyen Houques-Fourcade le 2 novembre 1927, Archives UT1 capitole, cote 2Z2-16, 1927, p. 104‑108.